Tatortkontrollkommission

unabhängige Kommission zur Untersuchung und Kontrolle der Medialisierung und Visualisierung von Rechtswirklichkeit am Beispiel der ARD-Produktionen "Tatort" und "Polizeiruf 110"

Montag, 21. April 2008

ERSTE HILFE für Öffentlich-Rechtliche: 1. Hilfe immer sofort leisten, ohne und gerade in Anstalten!

Wichtigste Notregel der lebensrettenden Sofortmaßnahmen:

Sollte ein Lebewesen keine Atmung bzw. Puls haben, nicht heulen oder schreien sondern:
Notruf 112 absetzen, Atemwege (Mund, Nase) kontrollieren, neben den Brustkorb knien und sofort Herzdruckmassage mit beiden gestreckten Armen (Hände übereinander) auf unteres Drittel des Brustbeins mit eigenen Körpergewicht beginnen:
1 1/2 Mal pro Sekunde bis zum Eintreffen der Rettungskräfte ununterbrochen durchalten!
Wer zu zweit ist: Beatmung:
je 30 × Drücken (3 Mal pro Minute!) 2 kräftige Beatmungen (je 1 Sekunde) durch freie Nase oder Mund durchführen.

Die Herzdruckmassage führt selten zur "Wiederbelebung" (dann stabile Seitenlage), sondern hat vornehmlich die Aufrechterhaltung des Blut- und Luftkreislaufes (Imitation des Herzschlages/Lungenatmung und damit Sauerstoffversorgung des Gehirns und lebenswichtiger Organe) bis zur Wiederherstellung des natürlichen Herzschlages/Atmung durch den Notarzt/Rettungssanitäter mit Debrillator und/oder Medikamten zum Ziel.

Weitere lebenswichtige Hinweise zur 1. HILFE: http://www.drk-mobilservice.de/erstehilfe !

Rechtliche Bewertung:

Strafgesetzbuch - Besonderer Teil (§§ 80 - 358, 28. Abschnitt)
- Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)
§ 323c : Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ... ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Weitere Hinweise: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliche_Aspekte_bei_Hilfeleistung

Es muß scharf kritisiert werden, daß in öffentlich-rechtlichen Krimis sehr selten überhaupt oder fachgerechte Erste Hilfe geleistet wird.

Unterlassene Hilfeleistung verstößt nicht nur gegen das Gebot der Menschlichkeit, sondern auch gegen Strafgesetze! Polizeibeamtinnen und Beamte stehen nämlich als Amtsträger in einer „Garantenstellung“ gegenüber den Bürger/innen, deren Schutz sie dienen sollen. Daher trifft sie eine besondere Verantwortung für deren Schutz, die auch mit der Überwachung von Gefahrenquellen verbunden sein kann (vgl. § 13 StGB). Wer den erhöhten Pflichten seiner Garantenstellung, die er Schutzbedürftigen Personen oder rechtlich geschützten Interessen gegenüber wahrzunehmen hat, nioht nachkommt, begeht u.U. ein unechtes Unterlassungsdelikt. Sie sind dann genauso strafbar, wie wenn sie den Schaden durch eigenes (positives) Tun selbst herbeigeführt hätten. Im Falle unterlassener Hilfeleistung durch z.B. Polizeibeamte oder sonstige zur Hilfeleistung amtlich Verpflichtete wird daraus dann z.B. eine Körperverletzung (§ 223 StGB) oder gar Totschlag (§ 212 StGB) bzw. im Falle fahrlässigen Handelns §§ 229 bzw. 222 StGB; von weiteren disziplinarischen Konsequenzen abgesehen!

Es wäre wahrlich eine leichte aufklärerische "Hilfe", wenn den ZuschauerInnen diese lebensrettende, leichte und selbstverständliche Hilfe im entsprechenden Krimi-Notfall in der Prime-Time der Öffentlich-Rechltichen Sendeanstalten gezeigt werden würde!

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